English | Deutsch | Français | Japanese | Chinese
 
Home | Links | Newsletter | Kontaktieren Sie uns
Brüsseler Zeit : 12:13
Mai 18, 2012
Home > Ihr Standort in Flandern > Recht > Besteuerung - Mehrwertsteuer
Besteuerung - Mehrwertsteuer
   
  Gesellschaftsformen | Geschäftsgründung | Anreize für Unternehmen | Besteuerung - Unternehmen | Besteuerung - Mehrwertsteuer | Besteuerung - Persönlich | Beschäftigungsfragen | Waren einführen und (weiter)vertreiben | Wettbewerbsrecht | Geistiges Eigentum | Umweltvorschriften
 

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer, die auf den privaten und öffentlichen Konsum von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird in jeder Phase der Produktions- und Vertriebskette erhoben und auf der Basis des in jeder Phase zugefügten Mehrwertes an den Staat abgeführt, daher der Name "Mehrwertsteuer". MwSt. ist allgemein von steuerpflichtigen Händlern abzuführen. Jeder Händler erhebt im Prinzip MwSt. auf seine Verkäufe und ist im Prinzip befugt, von diesem Betrag die MwSt. abzuziehen, die er auf seine Einkäufe bezahlt hat. Letztlich wird die Steuer vom "Endverbraucher" getragen, der die auf den Einkauf bezahlte MwSt. nicht abziehen kann.

Die Mehrwertsteuer wurde 1971 in Belgien eingeführt und heißt in den drei Sprachen des Landes "Belasting over de Toegevoegde Waarde" (BTW)", "Taxe sur la Valeur Ajoutée (TVA)" und "Mehrwertsteuer (MwSt.)".

Die Steuer wird auf die meisten Lieferungen von Waren und Dienstleistungen erhoben, die in Belgien erbracht werden. Sie wird ebenfalls auf Waren erhoben, die aus Ländern außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, auf Waren, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Belgien gelangen sowie auf einige Dienstleistungen, die im Ausland eingekauft werden.

Wer muss sich zur MwSt. anmelden?

In Belgien gibt es keinen Grenzwert für die MwSt.-Anmeldung. Jeder steuerpflichtige Händler, nicht aber diejenigen, die keine Vorsteuer abziehen können, muss die Aufnahme seiner Tätigkeiten in Belgien melden.
Ein steuerpflichtiger Händler ist jede Person, die im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in regelmäßiger und unabhängiger Art und Weise, mit oder ohne Gewinnstreben, haupt- oder nebenberuflich, Waren oder Dienstleistungen gegen Geld liefert, unabhängig vom Ort, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Ein steuerpflichtiger Händler, der nicht in der Lage ist, Vorsteuer abzuziehen, ist ein steuerpflichtiger Händler, der ausschließlich steuerfreie Transaktionen ausübt, von denen keine Vorsteuer abgezogen werden kann.

Der Ort der Niederlassung ist kein Kriterium für die MwSt.-Anmeldung. Wichtig ist, dass die steuerpflichtige Person gegen angemessenes Entgelt in Belgien Waren oder Dienstleistungen liefert, die dazu führen, dass diese Person belgische MwSt. abführen muss.
Der umfangreiche Mechanismus der Belastungsumkehr (bei dem der Kunde, der entweder in Belgien niedergelassen oder über einen Mehrwertsteuervertreter mehrwertsteuerpflichtig ist, die MwSt. in Belgien erklären muss, und nicht der Händler mit Niederlassung in Belgien) kommt Unternehmen entgegen, die in Belgien Geschäfte machen wollen, ohne sich hier zur MwSt. anmelden zu müssen. In den Fällen, in denen der Kunde für die MwSt. auf eine Transaktion aufkommen muss, muss sich der Händler weder zur MwSt. anmelden noch verschiedene Mehrwertsteuervorschriften beachten.
Es gibt ebenfalls ein unterschiedliches Anmeldeverfahren für Händler, die zu Mehrwertsteuerzwecken in Belgien niedergelassen sind, sowie für Händler, die nicht zu Mehrwertsteuerzwecken in Belgien niedergelassen sind.

Niedergelassene steuerpflichtige Händler

Niedergelassene steuerpflichtige Händler müssen sich an das lokale Mehrwertsteuerkontrollbüro wenden, das für den Ort zuständig ist, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.

Nicht niedergelassene steuerpflichtige Händler

Nicht niedergelassene steuerpflichtige Händler, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, können sich direkt für Mehrwertsteuerzwecke anmelden. Nicht niedergelassene steuerpflichtige Händler, die außerhalb der EU niedergelassen sind, müssen einen Mehrwertsteuervertreter benennen. Es gibt zwei Arten der Mehrwertsteuervertretung in Belgien:

1. Der individuelle Mehrwertsteuervertreter, der für alle steuerpflichtigen Transaktionen, die ein nicht niedergelassener steuerpflichtiger Händler in Belgien ausführt, ernannt werden kann
2. Der globale (oder vereinfachte) Mehrwertsteuervertreter, der nur für eine begrenzte Anzahl definierter Transaktionen ernannt werden kann. Dazu gehören:

a) die Einfuhr von Waren, die nicht einem Mehrwertsteuer-Zolllagerverfahren unterstellt werden, soweit die Einfuhr für die anschließende Lieferung derselben Waren erfolgt
b) Einfuhren, innergemeinschaftliche Warenkäufe und -lieferungen, die einem Mehrwertsteuer-Zolllagerverfahren unterstellt sind
c) Lieferungen von Waren, die einem Mehrwertsteuer-Zolllagerverfahren unterstellt sind, soweit an diesem Verfahren festgehalten wird
d) Dienstleistungen bezüglich Waren, die unter b) oder c) (siehe oben) fallen
e) Freigabe von Waren aus dem Mehrwertsteuer-Zolllagerverfahren
f) Vorgänge, die aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren bestehen, welche einem Mehrwertsteuer-Zolllagerverfahren unterstellt werden, soweit der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren nur zu dem Zweck durchgeführt wird, dieselben Waren anschließend wieder auszuführen
g) Vorgänge, die aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren bestehen, welche nicht einem Mehrwertsteuer-Zolllagerverfahren unterstellt werden, mit Ausnahme aller übrigen Transaktionen, die in Belgien mehrwertsteuerpflichtig sind

Da ein individueller Mehrwertsteuervertreter in Belgien nicht mit einem vereinfachten Mehrwertsteuervertreter kombiniert werden kann, kann ein vereinfachter Mehrwertsteuervertreter nur ernannt werden, wenn eine steuerpflichtige Person Transaktionen aus der vorstehenden Auflistung ausführt. Für nicht niedergelassene steuerpflichtige Händler, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist die Ernennung eines Mehrwertsteuervertreters fakultativ. Diese Option kann unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein, weil sie bestimmten Lieferanten gestattet, Rechnungen an nicht niedergelassene steuerpflichtige EU-Händler ohne MwSt. auszustellen und damit die Vorfinanzierung der MwSt. zu umgehen.

Ein Mehrwertsteuervertreter haftet gesamtschuldnerisch für alle mehrwertsteuerbezogenen Verbindlichkeiten der nicht niedergelassenen steuerpflichtigen Händler. Beim belgischen Finanzministerium muss eine Garantieleistung (in der Praxis eine Bankgarantie) hinterlegt werden.

Belgische MwSt.-Nummer

Ab dem 1. Januar 2008 lautet die obligatorische Struktur einer belgischen MwSt.-Nummer wie folgt: BE X999 999 999. Für MwSt.-Nummern, die bereits vor diesem Datum existierten, wird das X durch die Zahl Null (0) ersetzt. Bei neuen Nummern, die nach dem 1. Januar 2008 wirksam werden, wird das X durch die Zahl 1 ersetzt. Bis zum 31. Dezember 2007 kann die alte Struktur, d. h. 999 999 999, ebenfalls noch verwendet werden. Unternehmen, die in den Genuss der Sonderregelung für Kleinunternehmen kommen, erhalten keine MwSt.-Nummer mit der Vorsilbe BE.

Wie lauten die MwSt.-Sätze?

Der Standardmehrwertsteuersatz beträgt 21%. Ein reduzierter MwSt.-Satz von 12% wird auf Waren und Dienstleistungen wie phytopharmazeutische Produkte, Margarine, (Innen-)Röhren, Bezahlfernsehen und sozialen Wohnungsbau angewandt. Ein reduzierter MwSt.-Satz von 6% gilt für Waren und Dienstleistungen, die als Grundbedürfnisse angesehen werden (Nahrungsmittel und Pharmazeutika), sowie für Zeitungen, Publikationen und Bücher (in einigen Fällen auch MwSt.-frei), Kunstwerke, Antiquitäten und Sammlerstücke, Pkws für behinderte Personen , von lokalen Organisationen gelieferte Waren, Renovierungsarbeiten an Immobilien (wobei hier strenge Auflagen gelten), agrarische Lohnunternehmen, Personentransport, Benutzung von Kultur-, Sport- und Unterhaltungsstätten, Urheberrechte, Konzerte und Ausstellungen, Hotels und Camping, bestimmte medizinische Ausrüstungsgegenstände und bestimmte Einrichtungsgegenstände.

Befreiungen

Siehe www.investinflanders.com

Zeitpunkt der Lieferung

Die MwSt. wird zum "Zeitpunkt der Lieferung" oder zum "Steuerzeitpunkt" fällig. In Belgien werden unterschiedliche Regeln über den Zeitpunkt der Lieferung auf Waren und Dienstleistungen angewandt.

Waren

Der Zeitpunkt der Warenlieferung wird als eines der folgenden Ereignisse definiert:

a) Wenn die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt werden;
b) Soweit die Waren vom Lieferanten transportiert werden: wenn die Waren auf dem Betriebsgelände des Käufers angekommen sind, oder
c) Soweit der Lieferant die Waren installieren muss: wenn die Installation beendet ist

Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen ist der Zeitpunkt der Lieferung dann, wenn die Dienstleistung erbracht ist.

Ständige Lieferung von Dienstleistungen

Bei einer ständigen Lieferung von Dienstleistungen, für die entweder regelmäßige Rechnungen ausgestellt oder regelmäßige Zahlungen geleistet werden, liegt der Zeitpunkt der Lieferung am Ende des jeweiligen vereinbarten Rechnungs- oder Zahlungszeitraums.

Weitere Regeln über den Zeitpunkt der Lieferung

Die MwSt. für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen wird vor dem Basissteuerzeitpunkt fällig, wenn eines der folgenden Ereignisse vor dem Basissteuerzeitpunkt eintritt:

a) Ausstellen einer Rechnung oder
b) Zahlungseingang

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Der Zeitpunkt der Lieferung für einen innergemeinschaftlichen Warenerwerb ist der 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Waren erworben wurden. Falls der Lieferant vor diesem Datum eine Rechnung ausstellt, ist der Zeitpunkt der Lieferung der Zeitpunkt, in dem die Rechnung ausgestellt wird.

Eingeführte Waren

Wenn Waren nach Belgien eingeführt werden, wird die MwSt. im Prinzip zum Zeitpunkt der Einfuhr fällig. Ein Unternehmen, das in Belgien zur MwSt. angemeldet ist, kann jedoch eine Einfuhrlizenz (die so genannte ET 14.000-Lizenz) beantragen. In diesem Fall muss die Einfuhrumsatzsteuer nicht länger zum Zeitpunkt der Einfuhr bezahlt werden. Stattdessen wird die Zahlung auf die nächste periodische MwSt.-Erklärung aufgeschoben. Da die Einfuhrumsatzsteuer im Prinzip in derselben Erklärung abgezogen werden kann, führt dieser Aufschub im Ergebnis zu einem mit Null bewerteten Vorgang. Eine Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer ist, mit Ausnahme der Bankgarantie in Höhe von einem Vierundzwanzigstel der geschätzten Einfuhrumsatzsteuer, nicht erforderlich.

Darüber hinaus ist das belgische Mehrwertsteuerlagersystem ein gut entwickeltes System, mit dem nach Belgien eingeführte Waren aller Art in ein Lager verbracht werden können. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ausgesetzt wird. Folglich bietet das belgische Mehrwertsteuerlagersystem insbesondere dann eine löbliche Alternative zu der bereits erwähnten ET 14.000-Lizenz, wenn die Waren vor der Lieferung an den Kunden weiter verpackt oder einer anderen zulässigen Aktivität zugeführt werden müssen.

Welche MwSt. kann abgezogen werden?

In der Regel kann folgende Vorsteuer abgezogen werden.

Die MwSt. kann abgezogen werden, wenn die Waren und Dienstleistungen für folgende Zwecke verwendet werden:

1. steuerpflichtige Transaktionen
2. steuerpflichtige, mehrwertsteuerfreie Transaktionen, bei denen die Vorsteuer abgezogen werden kann (außer bei Krediten)
3. steuerpflichtige Transaktionen, die außerhalb Belgiens durchgeführt werden und zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie in Belgien durchgeführt worden wären
4. steuerpflichtige, mehrwertsteuerfreie Transaktionen, mit Ausnahme von Krediten, die in Artikel 44, §3, 4° bis 10° des belgischen MwSt.-Gesetzes erwähnt sind (Finanztransaktionen), unter der Voraussetzung, dass diese Transaktionen für einen Empfänger durchgeführt werden, der außerhalb der EU niedergelassen ist, oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Waren stehen, die in ein Land außerhalb der EU ausgeführt werden sollen
5. Vermittlungsdienstleistungen bezüglich dieser Transaktionen

In der Regel kann folgende Vorsteuer nicht abgezogen werden:
Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die nicht zu den oben erwähnten Zwecken verwendet werden.

Bei den folgenden Lieferungen wird der Vorsteuerabzug ausdrücklich verweigert:

  • Innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen von Tabakerzeugnissen
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen von alkoholischen Getränken, die nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind oder nicht als Teil einer Lieferung von Dienstleistungen bereitgestellt werden
  • Unterkunft, Nahrungsmittel und Getränke zum sofortigen Verbrauch, es sei denn, die Kosten werden von:

a) Arbeitnehmern übernommen, die außerhalb des Betriebsgeländes Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, oder
b) anderen Unternehmen übernommen, die ihrerseits dieselbe Dienstleistung gegen Entgelt erbringen;
Bewirtungskosten; Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb oder innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen für die Fahrgastbeförderung

Höchstens 50% der Vorsteuer, die auf Fahrzeuge für die Fahrgastbeförderung und/oder den Warentransport bezahlt wurde, kann abgezogen werden, es sei denn, die Vorsteuer bezieht sich auf folgende Fahrzeuge:

a) Fahrzeuge mit einem maximalen Fassungsvermögen von mehr als 3.500 kg (Lastkraftwagen)
b) Fahrzeuge für die Fahrgastbeförderung mit mehr als 8 Sitzen, den Fahrersitz nicht mitgerechnet
c) Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung von kranken und verletzten Personen, Gefängnisinsassen und Leichen ausgestattet sind
d) Fahrzeuge, die auf Grund technischer Merkmale nicht beim Kraftfahrzeugamt gemeldet werden können
e) Fahrzeuge, die speziell für das Campen ausgerüstet sind
f) In Artikel 4, §2 WIGB beschriebene Fahrzeuge (Kleintransporter)
g) Motorisierte Fahrräder und Motorräder
h) Motorfahrzeuge, die an eine steuerpflichtige Person verkauft werden sollen, deren besondere wirtschaftliche Tätigkeit im Verkauf von Motorfahrzeugen besteht
i) Motorfahrzeuge, die von einer steuerpflichtigen Person geleast werden sollen, deren besondere wirtschaftliche Tätigkeit in der Vermietung von Motorfahrzeugen an die breite Öffentlichkeit besteht
j) Motorfahrzeuge, die ausschließlich für die bezahlte Fahrgastbeförderung bestimmt sind
k) Neue Motorfahrzeuge, die einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unterliegen

Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch für MwSt., die auf Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen erhoben wird.

Teilweise Befreiung

Vorsteuer, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung von steuerfreien Lieferungen steht, kann allgemein nicht erstattet werden. Falls eine in Belgien steuerpflichtige Person sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Lieferungen erbringt, kann die Vorsteuer nicht in voller Höhe wiedererlangt werden. Diese Situation wird als "teilweise Befreiung" bezeichnet.
In Belgien kann der Betrag der Vorsteuer, den ein teilweise befreites Unternehmen wiedererlangen kann, auf zweierlei Art berechnet werden:

a) Die erste Methode besteht in einer allgemeinen anteiligen Berechnung auf der Basis des Prozentsatzes der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsatzerlöse. Der Prozentsatz der Vorsteuer, die wiedererlangt werden kann, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet (beispielsweise wird ein Erstattungsanspruch von 77,2% auf 78% aufgerundet).
b) Die zweite Methode besteht aus einer zweistufigen Berechnung. In der ersten Stufe wird die Vorsteuer identifiziert, die unmittelbar steuerpflichtigen und steuerfreien Lieferungen zugeordnet werden kann. Vorsteuer, die unmittelbar steuerpflichtigen Lieferungen zugeordnet werden kann, kann abgezogen werden; Vorsteuer, die unmittelbar steuerfreien Lieferungen zugeordnet werden kann, kann nicht abgezogen werden. Lieferungen, für die es keine Steuergutschrift gibt, werden zu diesem Zweck als "steuerpflichtige Lieferungen" behandelt. In der nächsten Stufe wird der Betrag der verbleibenden Vorsteuer identifiziert (beispielsweise Vorsteuer auf Gemeinkosten). Die Berechnung kann unter Verwendung der allgemeinen anteiligen Berechnung auf der Grundlage des Lieferungswerts oder auf einer besonderen, mit den MwSt.-Behörden vereinbarten Berechnungsgrundlage vorgenommen werden.

Kapitalgüter

Kapitalgüter sind Investitionsausgabenposten, die in einem Unternehmen über mehrere Jahre genutzt werden. Die Vorsteuer wird in dem Jahr, in dem die Güter erworben werden, in voller Höhe abgezogen. Der Betrag der Vorsteuer, die für Kapitalgüter wiedererlangt wird, muss jedoch im Laufe der Zeit angepasst werden, wenn sich während des Anpassungszeitraums die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuererstattung der steuerpflichtigen Person oder die Nutzung der Kapitalgüter ändern.

In Belgien gilt die Kapitalgüteranpassung während der angegebenen Anzahl von Jahren für folgende Vermögenswerte:

a) Gebäude (für einen Zeitraum von 15 Jahren angepasst) und
b) sonstiges, bewegliches Kapitalvermögen (für einen Zeitraum von 5 Jahren angepasst)

Die Anpassung wird in Höhe eines Bruchteils der gesamten Vorsteuer in dem Jahr angewandt, das auf das Jahr des Erwerbs folgt (1/15 für Gebäude und 1/5 für sonstiges, bewegliches Kapitalvermögen). Die Anpassung kann entweder zu einem Anstieg oder zu einem Rückgang der abzugsfähigen Vorsteuer führen.

Erstattung der MwSt. an nicht angemeldete, ausländische, steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtige Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, oder steuerpflichtige Personen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, sind befugt, im Wege des 8. oder 13. Richtlinienverfahrens die Erstattung der Vorsteuer zu beantragen, unter der Voraussetzung, dass diese Personen nicht verpflichtet sind, sich zu MwSt.-Zwecken in Belgien anzumelden. Im letzteren Fall muss die Vorsteuer in der belgischen Umsatzsteuererklärung angegeben werden.

Pro Quartal kann höchstens ein Erstattungsanspruch gestellt werden. Die Mindestgrenzen der Ansprüche betragen:

  • Pro Quartal oder je Zeitraum von weniger als einem Jahr: 200 Euro
  • Pro Jahr oder Restjahr: 25 Euro
  • Ansprüche für ein Jahr müssen sich auf das am 31. Dezember endende Kalenderjahr beziehen
  • Innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die MwSt. bezahlt wurde, muss der Erstattungsanspruch bei den Finanzbehörden eingehen
  • Der Anspruch ist durch Einreichen eines Erstattungsantrags in dreifacher Ausfertigung in niederländischer, französischer oder deutscher Sprache geltend zu machen. Das Formular ist beim zentralen Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerzahler einzureichen. Als Belegmaterial ist von ausländischen, in der EU ansässigen steuerpflichtigen Personen eine von den Mehrwertsteuerbehörden des Niederlassungsmitgliedslandes ausgestellte Statusbescheinigung vorzulegen. Nicht in der EU ansässige steuerpflichtige Personen müssen den belgischen Steuerbehörden nachweisen, dass ihre Tätigkeiten, wenn sie in Belgien niedergelassen wären, der MwSt. unterworfen gewesen wären.
    Originalrechnungen/-einfuhrdokumente, Konnossements, Originalbelege, Quittungen oder Zollabfertigungsformulare müssen zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden. Die Rechnungen müssen die Anforderungen der belgischen Mehrwertsteuergesetzgebung erfüllen.

Umsatzsteuererklärung

Die periodische Umsatzsteuererklärung deckt einen Monat ab. Steuerpflichtige Personen können vierteljährlich eine Umsatzsteuererklärung einreichen, abhängig davon, ob die Lieferungen den Schwellenwert von 1.000.000 Euro überschreiten. (Diese Option steht für steuerpflichtige Personen, die im Mineralölsektor tätig sind, nicht zur Verfügung.)
Bitte beachten Sie, dass nicht zur MwSt. angemeldete Personen in bestimmten Fällen verpflichtet sein können, MwSt. zu bezahlen (z. B. eine Lebensversicherungsgesellschaft, die Beratungsdienstleistungen aus dem Ausland erhält, eine Privatperson, die einen Pkw importiert, eine Stadt, die ein neues Gebäude ohne Eintragungssteuern verkaufen möchte, usw.) In diesem Fall müssen sich diese Personen bei den belgischen Mehrwertsteuerbehörden melden und spezielle nicht-periodische Umsatzsteuererklärungen einreichen.

Der Fälligkeitstermin für die Einreichung einer Umsatzsteuererklärung ist der 20. des Monats nach dem Monat oder Quartal, auf das sich die Mehrwertsteuer bezieht. Die MwSt. wird fällig, wennz die Anmeldung einzureichen ist. Steuerzahler, die vierteljährlich eine Erklärung einreichen, müssen einen Betrag im ersten und im zweiten Monat des Quartals zahlen. Steuerzahler, die monatlich eine Erklärung einreichen, müssen einen Betrag am Ende des Monats Dezember für Vorgänge im Dezember zahlen. Sämtliche Zahlungen müssen per Banküberweisung getätigt werden.

Hat das Unternehmen einen Erstattungsanspruch, wird der erstattungsfähige Betrag auf den nächsten Zeitraum vorgetragen. Rückzahlungen können in jedem Kalenderjahr verlangt werden. Monatliche Rückzahlungen sind (unter bestimmten Voraussetzungen) für Personen möglich, die monatlich besteuert werden, wenn diese umfangreiche mehrwertsteuerfreie Warentransaktionen durchführen.

Zu den sonstigen Unterlagen, die eventuell eingereicht werden müssen, gehören:

  • Eine jährliche zusammenfassende Erklärung mit einer Auflistung aller inländischen Lieferungen an Unternehmen, die in Belgien zur MwSt. angemeldet sein müssen
  • Eine EU-Verkaufsliste, soweit innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchgeführt werden
  • Statistiken: Intrastat-Meldungen für Warenanlieferungen aus und -auslieferungen in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien


Letztes Update : 19.04.2007 |  Diesen Artikel drucken |  Diesen Artikel senden Seitenbeginn
 
  Flanders Investment & Trade | Regierung von Flandern | Gaucheretstraat 90 | BE-1030 Brüssel - Belgien
Sitemap | Kontaktieren Sie uns | Haftungsausschluss